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Copyright und Hinweise

Allgemeine Hinweise

DANKE!

Erst einmal möchten wir uns bei allen Beteiligten bedanken, die uns hier tatkräftig mit Informationen und Bildern unterstützt haben.

Es gibt nicht sehr viele Züchter, die bereit sind, offen und ehrlich über rassespezifische Erbkrankheiten zu sprechen.

Einige sind angegriffen worden, weil fälschlicherweise behauptet wurde, dass die abgebildeten Bilder von kranken Hunden und schlechten Züchtern wären.
Das ist natürlich absoluter Blödsinn, KEIN Vermehrer würde hier seinen Hund abbilden lassen.

Wir hoffen weiterhin auf tatkräftige Unterstützung und bitten um Informationen, wenn etwas ergänzt oder verbessert werden sollte.



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§ 106

Bilder und Texte sind Eigentum des Betreibers und Urheberrechtlich geschützt
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Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.


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